Martin Steiger: Anwalt und Unternehmer für Recht im digitalen Raum

Darf eine Lehrperson eine Hausaufgabe oder Prüfung bei ChatGPT hochladen? 💡
Die spontane Antwort lautet häufig:
«Ja, wenn der Name der Schülerin oder des Schülers vorher gelöscht wird.»
Vorsicht: Diese Antwort ist rechtlich gesehen zu einfach! ✋🏻
Es genügt nicht ohne Weiteres, allein den Namen zu löschen.
Eine Hausaufgabe oder Prüfung kann auch ohne Namensnennung viele Personendaten enthalten: Der Inhalt, der Schreibstil, das Thema oder besondere Angaben können eine Zuordnung ermöglichen.
Wenn nur der Name gelöscht wird, liegt häufig keine Anonymisierung vor. Der Text kann immer noch Personendaten enthalten.
Für öffentliche Schulen gilt in erster Linie das kantonale Datenschutz- und Schulrecht.
Die grundlegenden Fragen sind aber überall gleich: Darf eine Schule diese Daten überhaupt mit einem KI-Dienst bearbeiten und, falls ja, unter welchen Bedingungen?
Wer Schülerdaten an einen externen KI-Dienst übermittelt, lässt Personendaten durch diesen KI-Dienst bearbeiten, allenfalls sogar im Ausland.
Die Verantwortung bleibt aber bei der jeweiligen Schule oder Schulbehörde:
➡️ Welche Personendaten werden mit einem KI-Dienst durch wen, wie und wo bearbeitet?
➡️ Wer kann auf die Daten zugreifen?
➡️ Wie lange werden die Daten gespeichert?
➡️ Werden weitere Dienstleister in der Schweiz oder im Ausland beigezogen?
Relevant sind immer die tatsächliche Übermittlung, Speicherung und sonstige Bearbeitung von Personendaten.
Im Alltag erforderlich und sinnvoll sind deshalb klare Regeln für die Lehrpersonen, insbesondere:
➡️ Ausschliesslich geprüfte und freigegebene KI-Dienste verwenden. Die Prüfung und Freigabe erfolgt durch die Schule oder Schulbehörde.
➡️ Nur KI-Dienste verwenden, die den Daten- und Geheimnisschutz gewährleisten.
➡️ Ein KI-Dienst mit Standort in der Schweiz garantiert nicht zwingend den besten Daten- und Geheimnisschutz. Bei jedem KI-Dienst, ob in der Schweiz, im Ausland oder auf eigener Infrastruktur betrieben, muss eine Risikobeurteilung zeigen, wo welche Risiken liegen und wie sie bewältigt werden können.
➡️ Sofern für den zulässigen Einsatz kein Personenbezug erforderlich ist: Eingaben so vollständig wie möglich anonymisieren.
Die entscheidende Frage ist also nicht, ob eine Lehrperson eine Hausaufgabe oder Prüfung bei ChatGPT hochladen darf.
Entscheidend ist:
Welche Daten darf eine Lehrperson mit welchem KI-Dienst bearbeiten?
Der Datenschutz steht und fällt nicht damit, ob ein Name in einem KI-Prompt enthalten ist.
Massgeblich sind immer der Personenbezug und der verwendete KI-Dienst.
Welche KI-Dienste wie verwendet werden dürfen, entscheiden dabei nicht Lehrpersonen, sondern Schulen oder Schulbehörden.






